

Schulordnung
1. Ziele des Musikunterrichtes
Der Musikunterricht zielt darauf hin,
- eine positive Beziehung zur Musik aufzubauen und zu vertiefen.
- musikalische Fähigkeiten auszubilden und weiterzuentwickeln.
- zu individuellem und gemeinsamem Musizieren im Ensemble auszubilden.
- die Musikschüler und -Schülerinnen zu bewusstem Musikhören und engagiertem Musizieren zu befähigen.
- sich gegenüber den vielfältigen Erscheinungsformen der Musik kompetent zu verhalten.
- besonders begabte Schüler und Schülerinnen für weiterführenden Unterricht oder das Musikstudium vorzubereiten.
- Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu stärken und zu fördern.
2. Fächerangebot
- Basisausbildung (Blockflöte, Xylophon, Rhythmusinstrumente, Musikwerkstatt)
- Instrumental- und Gesangsunterricht einzeln und in Gruppen
- Ensembles und Orchester
- Talentförderung
- Weitere Angebote
3. Schuljahr
- Das Schuljahr hat 2 Semester, welche mit den Semestern der Volksschule übereinstimmen.
1. Semester: 1. August bis 31. Januar, 2. Semester: 1. Februar bis 31. Juli. - Ferien und gesetzliche Feiertage richten sich nach den örtlichen Ferienplänen. An örtlich schulfreien Tagen (Jahrmarkt, Fasnacht, Bündelitage, usw.) findet der Instrumentalunterricht nicht statt.
- Die erste Woche im Schuljahr dient der Stundenplan-Einteilung, der Weiterbildung und der Konferenz. In dieser Woche findet nur Unterricht für Erwachsene statt.
4. Unterrichtszeit
- Der Unterricht findet in der Regel wöchentlich statt. Die Lehrpersonen teilen die Unterrichtszeit ein. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Volksschulstundenpläne, die Verfügbarkeit der Unterrichtsräume, auf die persönliche Verfügbarkeit und soweit möglich auch auf die Wünsche der Schülerinnen und Schüler.
- Die Unterrichtszeit ist montags bis freitags zwischen 07:00 Uhr und 21:00 Uhr, samstags bis 16:00 Uhr. Unterricht ausserhalb dieses Rahmens bedarf der Zustimmung der Schulleitung.
- Der Instrumentalunterricht einzeln dauert in der Regel 30 Minuten pro Woche.
- Lektionsverlängerungen sind ab 2. Unterrichtsjahr möglich und können erfolgen
- auf Empfehlung der Lehrperson und mit dem Einverständnis der Eltern
- auf Wunsch der Eltern und mit der Empfehlung der Lehrperson
5. Unterrichtsort
- Ein Unterricht für Volksschüler wird bei mindestens zwei zusammenhängenden Wochenstunden Unterricht pro Lehrperson im jeweiligen Schulort erteilt. Wird diese Zahl nicht erreicht, müssen sich die Schülerinnen und Schüler an zentrale Unterrichtsorte begeben.
- Unterricht für Jugendliche und Erwachsene sowie Ensemble-Unterricht finden an zentralen Orten statt.
- Der Unterricht findet in der Regel in öffentlichen Gebäuden statt. Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler respektieren die entsprechenden Hausordnungen. Sie tragen Sorge zu der Einrichtung in den Unterrichtsräumen. Unterricht in privaten Räumen bedarf der Zustimmung der Schulleitung und der Eltern.
6. Ein- und Austritt, Wechsel der Lehrperson
- Der Eintritt ist jeweils auf Beginn eines Semesters möglich. Eine schriftliche Anmeldung mit der Anmeldekarte muss bis zum 31. Mai für das 1. Semester bzw. bis zum 30. November für das 2. Semester eines Schuljahres an das Sekretariat erfolgen. Die Anmeldung ist auch online möglich mit dem Anmeldeformular unter der Webadresse: www.mstoggenburg.ch.
- Verspätete Anmeldungen werden nur berücksichtigt, wenn noch freie Plätze vorhanden sind.
- Ein Austritt ist nur auf Semesterende möglich und muss dem Sekretariat bis zum 31. Mai bzw. 30. November schriftlich mitgeteilt werden. Die Abmeldung ist auch online möglich mit dem Abmeldeformular unter der Webadresse: www.mstoggenburg.ch.
- Bei besonderen Umständen ist ein Austritt während des Semesters möglich. Ein entsprechendes Gesuch ist an die Schulleitung zu richten. Sie entscheidet nach Rücksprache mit der Lehrperson.
- Für verspätete Abmeldungen wird eine Umtriebsgebühr nach Tarifordnung berechnet. Nach dem 1. August, bzw. 1. Februar ist das Schulgeld für das jeweils laufende Semester geschuldet.
- Erfolgt keine Austrittsmeldung, gilt die Schülerin oder der Schüler für das folgende Semester als weiter angemeldet. Die Angebote in der Basisausbildung enden spätestens mit dem Übertritt in die 3. Klasse.
- In besonderen Fällen ist ein Wechsel der Lehrperson möglich. Der Wechsel kann nur nach Rücksprache mit der Lehrperson und mit der Bewilligung der Schulleitung vorgenommen werden.
7. Aufnahmebedingungen
- Der Musikunterricht steht schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen aus den Vertragsgemeinden sowie Erwachsenen offen. Vorschulpflichtige Kinder sowie Schüler und Schülerinnen aus Nichtvertragsgemeinden können gegen kostendeckendes Schulgeld den Unterricht ebenfalls besuchen.
- Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt durch die Schulleitung.
- In den Instrumentalunterricht aufgenommen werden in der Regel Schüler und Schülerinnen, wenn sie zu Beginn des Schuljahres, in das sie eintreten, das 7. Altersjahr beendet haben. Stichtag ist der 31. Juli. Voraussetzung ist die Eignung für das jeweilige Instrument nach Massgabe der Schulleitung.
- Früheintritte sind möglich. Die Schulleitung entscheidet nach einer Eignungsabklärung über die Aufnahme. Die körperlichen Voraussetzungen sind Bedingung, um das gewählte Instrument erlernen zu können.
- Aufgenommene Schülerinnen und Schüler erhalten eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
- Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die entsprechenden Fachlehrpersonen erfolgt durch die Schulleitung; Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
8. Instrumente
- Instrumente sind von den Schülerinnen und Schülern, resp. Eltern zu mieten oder zu kaufen. Die Lehrpersonen stehen beratend zur Seite.
- Für Schäden an schuleigenen Instrumenten oder Mobiliar durch Schülerinnen und Schüler haften die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter.
9. Unterricht
- Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig und pünktlich zu besuchen.
- Die Eltern sind gebeten, die Kinder zu regelmässigem Musizieren und Üben anzuhalten.
- Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler tragen angemessene Bekleidung im Unterricht.
- Zur Erreichung der Ziele sind die Lehrpersonen im Rahmen des Berufsauftrages frei in der Wahl der geeigneten Unterrichtsmethoden und Lehrmittel.
- Vorspiel-, Konzertvorbereitungen oder das Programm der freiwilligen Stufentests sind bei Bedarf Unterrichtsgegenstand. Allen Schülerinnen und Schülern wird die Gelegenheit geboten, einmal pro Jahr vor Publikum aufzutreten.
- Die Beschaffung des Notenmaterials geht zu Lasten der Schülerinnen und Schüler, resp. der Eltern
- Notenmaterial für Orchester und Big Band werden von der Schule zur Verfügung gestellt.
- Unterrichtsbesuche von Eltern sind jederzeit möglich und erwünscht. Es wird empfohlen, sich vor dem Besuch mit der Lehrperson abzusprechen.
- Probleme im Zusammenhang mit dem Unterricht besprechen die Eltern direkt mit der Lehrperson. Führt das Gespräch zwischen Eltern und Lehrperson zu keiner Lösung, übernimmt die Schulleitung die weitere Beratung und Vermittlung.
- Die Eltern informieren die Lehrperson über Besonderheiten ihrer Kinder. Die Lehrpersonen treten mindestens einmal jährlich in persönlichen Kontakt mit den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, solange sie in deren Obhut stehen.
- Beschwerden gegen die Schulleitung sind an den Verwaltungsratspräsidenten zu richten.
10. Absenzen
- Absenzen der Schülerinnen und Schüler wegen Krankheit, Unfall oder ausserordentlichen Schulanlässen (Schulreise, Sporttag, Lager, Schnupperwochen, usw.) sind möglichst frühzeitig direkt der Lehrperson zu melden. Die ausfallenden Lektionen müssen von der Lehrperson nicht vor- oder nachgeholt werden.
- Von der Lehrperson abgesagte Lektionen werden vor- oder nachgeholt oder rückerstattet gemäss Punkt 11 der Schulordnung.
- Bei längerer Abwesenheit der Lehrperson wird nach Möglichkeit für eine Vertretung gesorgt.
11. Schulgeld
- Das Schulgeld richtet sich nach der Tarifordnung. Die Rechnungsstellung erfolgt semesterweise. Mit der Unterzeichnung der Anmeldekarte oder der nicht reklamierten schriftlichen Aufnahmebestätigung verpflichtet sich der Unterzeichner, die Unterzeichnerin zur Bezahlung des Schulgeldes.
- Eine anteilmässige Rückerstattung ist nur im Instrumentalunterricht, in folgenden Fällen vorgesehen:
- bei Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers gegen Vorweisung eines Arztzeugnisses
- bei Wegzug aus dem Einzugsgebiet der Musikschule Toggenburg
- bei mehr als einer Lektion Abwesenheit der Lehrperson pro Semester, wenn die ausgefallene Unterrichtszeit weder vor - noch nachgeholt wurde.
- Familienrabatte werden automatisch verrechnet.
- Bei Austritt oder Ausschluss während des Semesters besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Schulgeldes.
12. Ausschluss
- Bei Nichtbezahlen des Schul- resp. Kursgeldes bis 30. Nov. Resp. 31. Mai ist die Schülerin/der Schüler automatisch vom Unterricht abgemeldet per Ende des jeweiligen Semesters. Eine Neuaufnahme ist nur möglich, wenn
- alle offenen Rechnungen bezahlt sind oder
- ein verbindlicher Ratenzahlungsplan vorliegt.
- Wer wiederholt gegen die Regeln der Schulordnung verstösst, dem Unterricht unentschuldigt fernbleibt, oder durch ungenügenden Einsatz im Unterricht auffällt, kann vom Musikschulunterricht ausgeschlossen werden.
13. Schlussbestimmungen
Diese Schulordnung ersetzt diejenige vom 4. Februar 2015 und tritt am 1. Aug. 2017 in Kraft.